Novo Auto Abo GmbH
9500-Villach Gewerbezeile 15
Stand 08.12.2023
Verwendet der Mieter als Zahlungsmittel eine Kreditkarte, so wird der Kautionsbetrag auf derselben bei Vertragsabschluss reserviert und nur im Falle der notwendigen Inanspruchnahme der Kaution im Sinne der nachstehenden Bestimmung abgebucht. Verwendet der Mieter als Zahlungsmittel Debit-, Maestro- oder V Pay-Karten, so wird der Kautionsbetrag bei Vertragsabschluss vom Konto des Mieters über diese Karte abgebucht.
NOVO ist berechtigt, zu Recht bestehende und fällig gestellte offene Forderungen aus dem Mietverhältnis nach deren Fälligkeit aus dieser Kaution abzudecken.
Hat der Mieter das gemietete Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgestellt und alle seine aus dem Mietvertrag resultierenden Zahlungspflichten erfüllt, wird NOVO binnen 3 Bankarbeitstagen veranlassen, dass der vom Konto des Mieters abgebuchte Kautionsbetrag rücküberwiesen bzw. bei Verwendung einer Kreditkarte als Zahlungsmittel die vorgenommene Reservierung des Kautionsbetrages aufgehoben wird. Die Dauer der diesbezüglichen Bearbeitung durch das für den Mieter kontoführende Bank- oder Kreditkarteninstitut liegt nicht im Verantwortungsbereich von NOVO.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) über das Zahlungsmittel (siehe E2) des Mieters abgerechnet. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine derartige Abrechnung (aufgrund entsprechender Konto-Deckung) stets möglich ist. Ist dies nicht der Fall, haftet der Mieter im Falle seines Verschuldens NOVO für alle dadurch entstehenden Mehrkosten (insbes. Rückbuchungsspesen, Verzugszinsen, etc.). Ist eine Abrechnung über das vom Mieter vorgelegte Zahlungsmittel nicht möglich, ist NOVO berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.
(Die gesamte Bestimmung dieses Punktes E 5. gilt nur, wenn der Mieter nicht Verbrauchter i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist)
Der Mieter stimmt zu, dass Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und die Vermieterin eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet.
Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnung in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern die Vermieterin nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder die Vermieterin die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen.
Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Vermieterin übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist die Vermieterin berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter.
Sofern dem Mieter von der Vermieterin Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informationen von Unbefugten erlangt wurden, hat er die Vermieterin hierüber unverzüglich zu informieren.
Ausgenommen von der Versicherung ist jedenfalls die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe.
Der Mieter hat nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert. Ohne vorherige Rücksprache mit NOVO darf der Mieter jedoch kein Verschuldensanerkenntnis gegenüber Dritten abgeben.
Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, NOVO unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausgefüllten Unfallberichtes (unter Angabe aller ihm bekannten potentiellen Zeugen) zu unterrichten.
Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte Verletzung der in den Punkten G.1 – G.3 genannten Pflichten (Obliegenheiten i.S. des § 6 VersVG) führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung bzw. dem Verlust einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung, sofern diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Mieters gegenüber NOVO Einfluss gehabt hat oder doch mit dem Vorsatz erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen bzw. die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen.
Der Mieter haftet unabhängig von einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung i.S. des Punktes I.3 gegenüber NOVO für alle Schäden (insbesondere zweckentsprechende, notwendige und -soweit es sich um außergerichtliche Geltendmachung handelt- auch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehende, Rechtsverfolgungskosten), die aus von ihm schuldhaft unrichtig gemachten Angaben über den Unfallhergang resultieren. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, gilt diese Haftung für unrichtig gemachte Angaben nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
NOVO haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeuges zurückgelassen werden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von NOVO bzw. Personen, deren Verhalten NOVO nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist.
Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat (vorbehaltlich der für Mietdauer und zurückgelegte Kilometer-Leistung üblichen Abnützung).
Der Mieter kann die Haftung für Schäden aus Unfällen/Diebstählen durch Zahlung eines besonderen Entgeltes lt. Preisliste auf den vereinbarten Selbstbehalt beschränken (vertragliche Haftungsbeschränkung). In diesem Fall haftet er für Schäden aus Verkehrsunfällen und/oder Diebstahl bzw. mutwillige Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte, über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus nur dann, wenn:
• er oder Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben;
• das Fahrzeug mit Wissen und Zustimmung des Mieters zum Schadenzeitpunkt durch eine Person gelenkt wurde (einer Person überlassen war), die in Verletzung der Bestimmung C2 dieser Bedingungen nicht im Vorhinein gegenüber NOVO namhaft gemacht wurde;
• der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder aus vergleichbaren Gründen beeinträchtigt war;
• das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt entgegen der Bestimmung des Punktes C.5-7 dieser Bedingungen benutzt wurde;
• eine der in Punkt G. dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen (Obliegenheiten) verletzt wurde (dies mit der Einschränkung gem. G.4);
• er oder der Lenker, dem er das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begangen hat, soweit dadurch die berechtigten Interessen von NOVO an der Feststellung des Schadenfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig;
• der Schaden nicht während der vereinbarten Mietvertragsdauer eingetreten ist (also insbesondere bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges);
• Der Schaden während einer unberechtigten Auslandsfahrt entstanden ist (siehe C.7).
Eine Haftungsbeschränkung im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt weiters nicht für Schäden, die durch Bedienungsfehler, Fehlbetankung (ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes gilt dies nur bei Verschulden des Mieters), Verrutschen von Ladegut, vom Mieter verschuldete Bremsmanöver, unsachgemäße Handhabung von Schneeketten oder Gepäckträgern, unsachgemäßer Beladung, Fahrten abseits befestigter Straßen, Nichtverschließen von Verdecken/Fenstern bei Regen und Wind, Nicht-Beachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges (bei Einfahrten, Brücken, Tunnels, u.ä.) sowie bei ungenügender Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug, SteckenLassen des Schlüssels) u.ä. eintreten. Ebenso wenig gilt sie für vom Mieter und seinen Beifahrern verursachte Beschädigungen oder Verschmutzungen des Fahrzeug-Innenraumes (wie z.B. Brandlöcher in den Sitzen u.ä.), soweit diese keine unmittelbaren Unfallfolgen darstellen, sowie für die Kosten der Ersatzbeschaffung verlorener Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere. In all diesen Fällen bleibt sohin -trotz vertraglich vereinbarter Haftungsbeschränkung- die Haftung des Mieters i.S. der obigen Bestimmung I.1 hinsichtlich des gesamten Schadens aufrecht.
Eine derartige vereinbarte Haftungsbeschränkung kann in keinem Fall eine Haftung von NOVO für vom Mieter in das Fahrzeug eingebrachte und dort beschädigte oder gestohlene Gegenstände auslösen.
Wird das Fahrzeug vom Mieter ohne geeignete Beaufsichtigung unzureichend gesichert (unversperrt bzw. mit im Fahrzeug zurückgelassenem Fahrzeugschlüssel) abgestellt oder werden vom Mieter im Fahrzeug Wertgegenstände in einer Weise zurückgelassen, sodass sie von außen sichtbar sind, so gelten Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle jedenfalls als grob fahrlässig i.S. der Ziffer 3 verursacht, sodass eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung in diesem Falle nicht wirksam wird.
Neben der in Ziffer 3 dieser Bestimmung genannten Haftungsbeschränkung kann der Mieter durch Zahlung eines -entsprechend geringeren- Zusatzentgeltes auch eine Teil-Haftungsbeschränkung auf einen bestimmten Selbstbehalt vereinbaren. Im Falle einer derartigen Vereinbarung haftet der Mieter abgesehen von dem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht für Schäden die durch unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm (wetterbedingte Luftbewegungen von mehr als 60 km/h), Brand, Explosion, Diebstahl, Raub oder durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild auf Straßen mit öffentlichem Verkehr entstehen. Nicht von dieser Haftungsbeschränkung umfasst sind Schäden, die auf ein -wenngleich durch eine der oben genannten Naturgewalten veranlasstes- schuldhaftes Verhalten des Mieters oder des Fahrers zurückzuführen sind.
Die Bestimmung des Punktes I.3 gilt sinngemäß auch für eine vereinbarte Teil-Haftungsbeschränkung.
Ebenso gelten die Bestimmungen der Ziffern 4 bis 6 sinngemäß auch für diese TeilHaftungsbeschränkung.
Durch Zahlung eines weiteren Entgeltes kann ein über den Schutz der vertraglichen Haftungsbeschränkung hinausgehendes Schutzpaket ‚Innenraumschutz‘ gebucht werden. Bei Buchung und Zahlung des Schutzpaketes ‚Innenraumschutz‘ besteht keine Haftung für
• Beschädigungen und Verunreinigung der Innenseiten eines Laderaums/Kofferraums/Kofferaufbaus während des Fahrzeugbetriebes sowie während der Be- und Entladung und für
• Beschädigungen und Verunreinigungen des Fahrzeuginnenraumes bzw. des Innenraumes der Fahrer- und/oder Fahrgastkabine.
Ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung durch ein Schutzpaket gilt nicht in den in Punkt I.3. aufgezählten Fällen. Punkt I.5 gilt sinngemäß auch für vereinbarte Schutzpakete.
Kommt keine (Teil-)Haftungsbeschränkung i.S. der vorstehenden Bestimmungen zur Anwendung, hat der Mieter NOVO den gesamten Schaden zu ersetzen. NOVO wird die Höhe dieses Schadens durch Vorlage von Rechnungen oder durch Gutachten dafür qualifizierter (gerichtlich beeideter) Sachverständiger dem Mieter nachweisen.
Trifft den Mieter an dem eingetretenen Schaden ein Verschulden, ist NOVO berechtigt, zusätzlich zu dem nachgewiesenen Schadenbetrag einen einmaligen Pauschalbetrag für Bearbeitung, Generalunkosten und frustrierte Kosten in Höhe von EUR 84 inkl. USt (bei Totalschaden EUR 120) pro Schadenfall dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Bestreitet der Mieter die Richtigkeit der von NOVO vorgelegten Schadenberechnung, ist er berechtigt, selbst binnen einer Frist von 4 Wochen ein Gutachten eines dafür qualifizierten gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen. Zu diesem Zweck werden ihm von NOVO, falls er dies wünscht, die vom beschädigten Fahrzeug durch den Sachverständigen angefertigten Fotos zur Verfügung gestellt werden. Ergibt dieses Gutachten einen geringeren Schadenbetrag, ist dieser jedenfalls sofort zur Zahlung fällig. Hinsichtlich eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den beiden Gutachten werden die Parteien versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Gelingt dies binnen weiterer 4 Wochen nicht, ist NOVO berechtigt, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Ergibt eine derartige Einigung oder Gerichtsentscheidung, dass der vom Sachverständigen des Mieters ermittelte Schadenbetrag richtig (und der von NOVO ermittelte Wert daher falsch) war ersetzt NOVO dem Mieter die angemessenen und zweckentsprechenden Kosten seines Sachverständigen.
Wurde eine Haftungsbeschränkung vereinbart und liegt der tatsächliche Schaden (berechnet nach der vorstehenden Bestimmung) unter dem vereinbarten Selbstbehalt, so wird lediglich der tatsächliche Schaden dem Mieter angelastet.
Sind zwischen Übernahme und Rückstellung des Fahrzeuges durch den Mieter mehrere Schäden am Fahrzeug entstanden, für die der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, die nicht aus einem einheitlichen Unfallgeschehen herrühren, so hat der Mieter bei vereinbarter Haftungsbeschränkung den vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall zu leisten (die vorstehende Bestimmung über niedrigere Schadenhöhen gilt aber sinngemäß).
Im Schadenfall obliegt es NOVO, anhand des vom Mieter abgegebenen Unfallberichtes sowie der sonstigen vorhandenen Informationen über das Unfallgeschehen die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Forderungserhebung gegenüber dritten Personen zu treffen und danach zu handeln. Ist der Mieter mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, kann er von NOVO verlangen, die Schuldfrage gegenüber dem Unfallgegner gerichtlich klären zu lassen. NOVO wird dann eine solche Klärung veranlassen, sofern sich dies nicht einerseits als jedenfalls aussichtslos darstellt und andererseits der Mieter die Erklärung abgibt, NOVO im Falle, dass sich seine Darstellung bzw. Verschuldens-Einschätzung vor Gericht als unrichtig herausstellt, hinsichtlich sämtlicher zweckentsprechenden Kosten eines solchen Gerichtsverfahren schad- und klaglos zu halten. NOVO ist in diesem Fall berechtigt, die Einleitung des Verfahrens vom Erlag einer (im Einzelfall von NOVO betragsmäßig zu nennender und angesichts Streitwert und voraussichtlicher Verfahrensdauer zu begründender) ausreichenden Sicherheitsleistung für diese Verfahrenskosten sowie der Abgabe einer Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung (bis drei Monate nach Abschluss eines solchen Verfahrens) abhängig zu machen.
Ein im Rahmen der (Teil-)Haftungsbeschränkung vereinbarter Selbstbehalt wird auch dann in voller Höhe zur Zahlung fällig, wenn den Mieter an einem Schaden nur ein Teil-Verschulden trifft. Die obige Bestimmung der Ziffer 10 gilt sinngemäß (der volle Selbstbehalt ist somit vom Mieter nur dann zu tragen, wenn der seiner Mitverschuldensquote entsprechende Prozentsatz des tatsächlichen Schaden i.S.d. Punktes I.8 höher ist als der vereinbarte Selbstbehalt).
Der Mieter haftet jedenfalls für während der Mietzeit von ihm selbst oder von Personen, für die er im Sinne der vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, begangene (nicht von NOVO zu vertretende) Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nicht, wenn den Mieter oder Personen, für die er einzustehen hat, an dem Verstoß kein Verschulden trifft. Der Mieter hält NOVO hinsichtlich sämtlicher aufgrund derartiger von ihm zu vertretender Verstöße ergangener Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstiger Kosten (insbesondere allfälliger angemessener Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos, die Behörden aufgrund solcher Verstöße von NOVO als Halter des Fahrzeuges erheben. NOVO wird bei diesbezüglichen Auskunftsersuchen von hierzu berechtigten Behörden die Daten des Mieters an dieselben weitergeben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der NOVO durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält NOVO vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale. Die Höhe der Aufwandspauschale findet sich in den NOVO Mietinformationen und kann vom Mieter bei jeder NOVO-Station oder telefonisch bei NOVO erfragt werden. NOVO ist es unbenommen, einen weitergehenden nachweislichen Schaden geltend zu machen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist.
Der Mieter hat für Benutzung von Autobahnen mit einem angemieteten mautpflichtigen LKW für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen und hält NOVO diesbezüglich schad- und klaglos. Gleiches gilt, auch für angemietete PKWs, für die Benutzung mautpflichtiger Strecken im In- und Ausland, sofern das Fahrzeug nicht bereits mit einer entsprechenden Maut-Plakette ausgestattet ist.
Der Mieter hat bei Fahrten mit dem bzw. bei dem Abstellen des Fahrzeuges alle einschlägigen Vorschriften sowie Rechte Dritter zu beachten. Insbesondere darf das Fahrzeug ohne entsprechende Erlaubnis hiezu berechtigter Personen nicht auf Privatgrund Dritter abgestellt werden. Werden Verletzungen dieser Bestimmung von dritter Seite behauptet, wird NOVO auf entsprechende Anfrage hin Name und Anschrift des Mieters diesem Dritten bekanntgeben, damit derselbe allfällige diesbezügliche Ansprüche direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann. Wird NOVO dennoch von dritter Seite wegen Handlungen oder Unterlassungen des Mieters in Anspruch genommen (insbesondere im Wege von Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen), so wird NOVO dem Mieter in diesen Verfahren den Streit verkünden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Ansprüche des Dritten abzuwehren. Ergibt sich aus den Verfahren, dass ein schuldhaftes Verhalten des Mieters oder von Personen, für die er einzustehen hat, vorlag, so hat er NOVO hinsichtlich aller Schäden und Nachteile daraus (einschließlich der Verfahrenskosten) schad- und klaglos zu halten.
NOVO ist berechtigt, zur Vereinfachung der Abwicklung dem Mieter für Kleinstschäden am Fahrzeug einen einmaligen Pauschalbetrag von EUR 50,- anstelle einer Begutachtung des Schadens und der Verrechnung der tatsächlichen Kosten für die Begutachtung und Reparatur des Schadens in Rechnung zu stellen, wenn der Kleinstschaden während der Mietzeit entstanden ist und vom Mieter verschuldet wurde. Dies gilt nicht, wenn die voraussichtlichen tatsächlichen Kosten für die Begutachtung und Reparatur des Kleinstschadens wesentlich geringer sind als dieser Pauschalbetrag oder wenn NOVO die Höhe des tatsächlichen Schadensbetrages bereits bekannt ist.
Der Mieter ist verpflichtet, sofern nicht im Mietvertrag ausdrücklich anders vereinbart wurde, das Fahrzeug am letzten Tag der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben. Das Fahrzeug ist bei der Rückgabe von eigenen Fahrnissen des Mieters oder ihm zuzurechnenden Personen zu räumen und zu reinigen.
Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an NOVO zurück, ist NOVO berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Entgelt entsprechend dem zuvor vereinbarten Mietpreis zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung -Gebühr gemäß Punkt D.4 verpflichtet, wenn der Mieter NOVO nicht vor Mietende über diese Verspätung und deren Ausmaß telefonisch oder persönlich informiert (siehe hierzu näher Punkt D.4). Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, so schuldet er diese Gebühr nicht, wenn ihn an der unterbliebenen zeitgerechten Verständigung über die Verspätung kein Verschulden trifft. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist.
Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und bei vereinbarungskonformer Zahlung. Bei vom Mieter zu vertretender Überschreitung des Zeitraumes oder Zahlungsverzug gilt ab dem für die Rückstellung vereinbarten Zeitpunkt der Normaltarif lt. der in den Geschäftslokalen von NOVO ausliegenden, telefonisch bei NOVO erfragbaren aktuellen Preisliste. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch NOVO bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist.
Im Falle einer -vom Mieter zu vertretenden- verspäteten Rückstellung des Fahrzeuges wirkt ab dem ursprünglich vereinbarten Rückstellungszeitpunkt eine allenfalls i.S.d. Punktes I. dieser Bedingungen vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht mehr (da das vom Mieter für die Haftungsbeschränkung bezahlte Entgelt nur den Zeitraum bis zur vereinbarten Rückstellung abdeckt). Dies gilt nicht, wenn die verspätete Rückstellung auf Gründen beruht, die von NOVO zu vertreten sind.
Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes besteht dieses Recht der vorzeitigen Aufkündigung durch NOVO nur dann, wenn den Mieter an den oben angeführten Umständen ein
Verschulden trifft und diese Umstände so gravierend sind, dass NOVO bei Fortbestand des Mietverhältnisses ein nicht bloß geringfügiger Schaden ernstlich droht.
Kündigt NOVO einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an NOVO zurückzustellen.
Der Mieter ermächtigt NOVO, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche (einschließlich Schadenersatzansprüche und Selbstbehalte) von dem bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten oder nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel (E2) abzubuchen. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, so gilt dies lediglich für das vereinbarte Mietentgelt sowie die Kaution i.S.d. Punktes E.3 dieser Bedingungen.