Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)

Novo Auto Abo GmbH
9500-Villach Gewerbezeile 15
Stand 08.12.2023 

A: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug auch weiterhin in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter mittels des im Fahrzeug befindlichen Betriebshandbuches über die richtige Bedienung des Fahrzeuges zu informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten (insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Standes von Motoröl, Kühlflüssigkeit und sonstigen Betriebsmitteln).

  2. Bei Fahrzeugübernahme bereits bestehende Schäden am Fahrzeug sind vom Mieter, sofern diese nicht auf dem Mietvertrag bereits verzeichnet sind, dem Vermieter sofort, also vor Fahrtantritt, zu melden. Meldet der Mieter derartige Schäden nicht sofort, gelten diese als von ihm verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist (diese Beweislastumkehr gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist).

  3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte für die jeweilige Fahrzeugmarke bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von EUR 150 beauftragen. Darüber hinaus ist im Schadenfall vom Mieter ausnahmslos vor jeglicher Beauftragung von Reparaturen das Einvernehmen mit NOVO herzustellen.

  4. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (inkl. Hybrid-Fahrzeuge) werden dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso mit einem vollen Kraftstofftank zurückzustellen. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgestellt, wird NOVO die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür einen fixen Kostenbetrag pro Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen. Die Höhe dieses fixen Kostenbetrages pro Liter wird von NOVO wöchentlich im Voraus unter Berücksichtigung der aktuellen Kraftstoffpreise und der durch die notwendige Nachbetankung entstehenden zusätzlichen Kosten festgelegt. Für den Mieter gilt der Kostenbeitrag in der jeweils zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter geltenden Höhe. Diese ist im Mietvertrag angegeben und kann vom Mieter jederzeit in der NOVO-Station oder telefonisch bei NOVO erfragt werden. Getankt werden darf lediglich jene Art von Kraftstoff, die im Betriebshandbuch des Fahrzeuges angeführt ist. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden durch Falsch-Betankung entstandenen Schaden (dies gilt nicht, wenn den Mieter an der Falsch-Betankung kein Verschulden trifft – der Mieter hat in diesem Falle jedoch, soweit im Einzelfall zumutbar, die Umstände, die zur Falsch-Betankung geführt haben, zu dokumentieren und diese Dokumentation unverzüglich an NOVO zu übergeben).

  5. Bei Fahrzeugen, die rein elektrisch betrieben werden, wird der jeweilige Ladezustand bei der Übergabe im Mietvertrag erfasst, beträgt jedoch zumindest 80%. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Fahrzeug mit einem entsprechenden Ladestand, mindestens jedoch mit 80% Batterieladung, zurückzugeben. Wird das Fahrzeug mit einem geringeren Ladestand zurückgegeben, kann NOVO das Fahrzeug selbst aufladen und wird diesfalls dem Mieter für das Aufladen einen fixen Kostenbetrag pro kWh in Rechnung stellen. Die Höhe dieses fixen Kostenbetrags pro kWh wird von NOVO wöchentlich im Voraus unter Berücksichtigung der aktuellen Strompreise und der durch das notwendige Aufladen entstehenden zusätzlichen Kosten festgelegt. Für den Mieter gilt der Kostenbeitrag in der jeweils zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter geltenden Höhe. Diese ist im Mietvertrag angegeben und kann vom Mieter jederzeit in der NOVO-Station oder telefonisch bei NOVO erfragt werden.

  6. Beim Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybrid-Fahrzeugs hat der Mieter die Bedienungsanleitung des zu ladenden Fahrzeugs und des verwendeten Zubehörs (z.B. Ladekabel) sowie etwaige Hinweise an der Ladesäule betreffend die Nutzung der Ladesäulen strikt zu befolgen. Bei Fahrzeugübernahme hat der Mieter zu überprüfen, ob das Ladekabel im Fahrzeug vorhanden und unbeschädigt ist. Ein Fehlen oder eine Beschädigung sind NOVO umgehend zu melden. Bei Fahrzeugrückgabe ist das Ladekabel ebenfalls zurückzugeben. Die Verwendung von Ladekabeln oder sonstigem Zubehör, das (i) nicht nach einschlägigen Vorschriften zertifiziert ist (z.B. CE-Kennzeichen), (ii) nicht für das jeweilige Fahrzeug oder die Ladesäule nach den dort ausgehängten Informationen zugelassen ist, oder (iii) beschädigt ist, ist untersagt. Sollten wir vom Betreiber der Ladesäule wg. unsachgemäßer Verwendung oder Beschädigung der Ladesäule in Anspruch genommen werden, werden wir dies dem Mieter entsprechend weiterberechnen.

  7. Ein öffentlicher Parkplatz ist freizugeben, sobald der Ladevorgang abgeschlossen oder die maximal zulässige Parkdauer erreicht ist. Kosten, die NOVO aufgrund der Überschreitung der maximalen Lade- und/oder Standdauer entstehen, sowie evtl. bei NOVO anfallende Kosten für Bußgeldbescheide oder für die Inanspruchnahme von Abschleppdiensten, beispielsweise aufgrund von Falschparken, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

  8. Bei Ausfall oder Beschädigung des Kilometerzählers oder dessen Verplombung ist NOVO berechtigt, falls sich die tatsächliche während der Mietdauer zurückgelegte Fahrtstrecke nicht anders feststellen lässt, das Mietentgelt auf der Basis der durchschnittlichen Kilometertagesleistung seit dem Tag der Erstzulassung, mindestens aber 100 km/Tag, zu berechnen.

  9. Soweit Nutzfahrzeuge (Transporter, LKW) mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet sind und das Mietverhältnis weniger als 28 Tage dauert, wird dem Mieter das Nutzfahrzeug nicht zwangsläufig mit vollem AdBlue®-Tank übergeben und der AdBlue®-Tankstand bei Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs nicht dokumentiert. Der Mieter ist folglich auch nicht verpflichtet, AdBlue® nachzutanken (außer, die AdBlue®-Warnleuchte zeigt geringen AdBlue®-Stand). Der AdBlue®-Tankstand muss daher bei Fahrzeugrückgabe nicht dem Stand bei Anmietung entsprechen. Für den AdBlue®-Verbrauch während der Anmietung stellt NOVO dem Mieter ein fixes Entgelt pro gefahrenem Kilometer in Rechnung. Die Höhe des Entgelts pro Kilometer wird dem Mieter im Buchungsprozess angezeigt, ist im
    Mietvertrag angegeben und kann jederzeit telefonisch bei NOVO erfragt werden. Sollte die AdBlue®-
    Warnleuchte im Fahrzeug geringen AdBlue®-Stand anzeigen, hat der Mieter AdBlue® an einer
    Tankstelle nachzufüllen (nähere Informationen hierzu finden sich in der Gebrauchsanweisung des
    Fahrzeugs oder können telefonisch bei NOVO erfragt werden). Der Mieter hat diese Nachfüllung bei Rückgabe des Fahrzeugs bekanntzugeben und erhält gegen Vorlage der Rechnung den Rechnungsbetrag für diese Nachfüllung ersetzt.

  10. Wenn der Mieter den AdBlue®-Tank aus anderen Gründen nachfüllt und das Fahrzeug mit vollem AdBlue®-Tank zurückstellt, hat der Mieter dies bei der Rückgabe des Fahrzeugs bekannt zu geben. Diesfalls wird das Entgelt für den AdBlue®-Verbrauch nicht in Rechnung gestellt. Ein Ersatz der Kosten für die Nachfüllung erfolgt diesfalls nicht. Bei sämtlichen Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter, unabhängig von der Mietdauer, dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Wenn die AdBlue®-Warnleuchte im Fahrzeug geringen AdBlue®-Stand anzeigt, hat der Mieter AdBlue® an einer Tankstelle nachzufüllen (nähere Informationen hierzu finden sich in der Gebrauchsanweisung des Fahrzeugs oder können telefonisch bei NOVO erfragt werden). Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt NOVO von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen NOVO wegen Nicht Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Verwaltungsstrafen, frei. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz-Gesetzes, so haftet er nach dieser Bestimmung nur im Falle eines ihm vorwerfbaren Verschuldens.
    Soweit das Mietverhältnis weniger als 28 Tage dauert, kann der Mieter eine solche AdBlue®-Nachfüllung bei Rückgabe des Fahrzeugs bekanntgeben und erhält diesfalls gegen Vorlage der Rechnung den Rechnungsbetrag für diese AdBlue®-Nachfüllung ersetzt. Dauert das Mietverhältnis mehr als 27 Tage, so erfolgt kein Ersatz der Kosten einer solchen AdBlue®-Nachfüllung und das Mietfahrzeug ist bei Beendigung des Mietverhältnisses mit zumindest jenem AdBlue®-Stand zurückzustellen, der dem AdBlue®-Stand bei Fahrzeugübergabe entspricht.

  11. Wenn dem Mieter während der Miete durch eine Warnleuchte oder ähnliche Anzeige im Fahrzeug oder durch ein technisches Fehlverhalten erkennbar wird, dass eine Nachfüllflüssigkeit (insbesondere Motoröl, Scheibenreiniger, sowie Frostschutzmittel) nachgefüllt werden muss, so hat der Mieter die benötigten Flüssigkeiten nachzufüllen. Dauert das Mietverhältnis weniger als 28 Tage, so kann der Mieter eine solche Nachfüllung bei Rückgabe des Fahrzeugs bekanntgeben und erhält die Kosten für diese Nachfüllflüssigkeiten gegen Vorlage der jeweiligen Rechnung ersetzt. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten im jeweiligen Monat anfallen, bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Netto-Monatsmiete zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Entstehen dem Mieter bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen im jeweiligen Monat höhere Kosten für das notwendige Nachfüllen von Nachfüllflüssigkeiten, so erhält der Mieter diese Kosten gegen Vorlage der Rechnungen insoweit ersetzt, als sie 8% der jeweiligen Netto-Monatsmiete übersteigen.

B: Reservierungen, Prepaidbuchungen

  1. Bestätigt NOVO eine vom Mieter (z.B. per Telefon oder Internet) getätigte Reservierung, so ist diese Bestätigung für NOVO, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, verbindlich. Für den Mieter entsteht dadurch noch keine Verpflichtung. Der Mietvertrag wird erst bei der tatsächlichen Übernahme des Fahrzeugs abgeschlossen. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht auch für NOVO keine Reservierungsbindung mehr.

  2. Reservierungen sind nur für Fahrzeugklassen, nicht für konkrete Fahrzeugtypen oder -marken verbindlich. NOVO ist berechtigt, anstelle eines Fahrzeuges der reservierten Fahrzeugklasse ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugklasse zur Verfügung zu stellen (dies jedoch zum ursprünglich vereinbarten Mietzins), soweit dies sachlich gerechtfertigt und dem Mieter zumutbar ist (als nicht zumutbar gilt beispielsweise die Zurverfügungstellung eines LKWs/Transporters anstelle eines PKWs). Der Mieter ist im Fall, dass kein Fahrzeug der reservierten Fahrzeugklasse zur Verfügung steht, jedenfalls berechtigt, die Fahrzeugübernahme ohne Angabe von Gründen und ohne Kostenbelastung für ihn abzulehnen.

  3. Erfolgen Buchungen zum Prepaid-Tarif (Sofortzahlung bei Buchung), kommt der Mietvertrag über das gebuchte Fahrzeug bereits bei dieser Buchung zustande. Zum Prepaid-Tarif gebuchte Fahrzeuge werden während der gesamten gebuchten Zeitdauer für den Mieter zur Abholung bereitgehalten. Eine Refundierung des bezahlten Mietentgelts im Falle der Nicht-Abholung erfolgt daher nicht, es sei denn, der Mieter lehnt die Übernahme des ihm von NOVO vor Ort angebotenen Fahrzeuges zu Recht ab (z.B. weil ihm ein ihm nicht zumutbares Fahrzeug einer anderen als der gebuchten Fahrzeugklasse angeboten wird oder von ihm gebuchtes Sonderzubehör (wie z.B. Kindersitz) nicht vorhanden ist) oder NOVO ist zum vereinbarten Zeitpunkt überhaupt nicht in der Lage, dem Mieter ein Fahrzeug im Sinne der Buchung zur Verfügung zu stellen.

  4. NOVO wird sich bemühen, allfälliges vom Mieter bei der Reservierung gewünschtes Sonderzubehör (Kindersitze etc.) bereitzustellen, kann dies aber nicht in jedem Fall garantieren. Darauf wird bereits bei der Reservierung ausdrücklich hingewiesen. Sollte dieses Sonderzubehör im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, berechtigt dies den Mieter nicht zur Erhebung von daraus resultierenden Forderungen. Er ist jedoch berechtigt, in einem solchen Fall die Übernahme des Fahrzeuges ohne Kostenbelastung für ihn abzulehnen.

  5. Buchungen, bei denen das Fahrzeug zu einer Zeit übernommen oder zugestellt werden soll, die außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der jeweiligen NOVO-Station liegen, sind nur nach vorheriger Rückfrage bei dieser Station möglich. Reservierungen, bei denen das Fahrzeug außerhalb der üblichen Öffnungszeiten übernommen werden soll, werden maximal 30 Minuten über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten. Im Falle der Nichtabholung des für einen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten gelegenen Zeitpunkt reservierten Fahrzeuges wird eine Gebühr von EUR 60 verrechnet. Im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, kommt diese Gebühr nur dann zur Verrechnung, wenn den Mieter an der Nichtabholung ein Verschulden trifft.

  6. Bei Buchungen zum Prepaid-Tarif ist die Anrechnung von Gutscheinen oder Wertguthaben auf den Mietpreis weder während noch nach der Buchung möglich, sofern die auf dem Gutschein vermerkten Bedingungen nicht ausdrücklich eine Einlösung bei Buchungen zum Prepaid-Tarif zulassen und der Gutscheinwert bereits während der Buchung zum Abzug gebracht wird.

C: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige, Lenkberechtigung, ein gültiges Zahlungsmittel (siehe E2), sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
    Im Falle von Buchungen zum Prepaidtarif muss das bei Buchung genutzte Zahlungsmittel vorgelegt werden. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird NOVO vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
    Die gültige Fahrerlaubnis ist durch die Vorlage des originalen Führerscheins nachzuweisen.

  2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder -gegen eine entsprechende, in den aktuellen NOVO Preislisten angeführte, Zusatzgebühr- von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber NOVO namentlich genannten, Personen gelenkt werden. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter eine juristische Person ist oder dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu überbinden.

  3. Der Mieter haftet für das Handeln von Personen, denen er -mit oder ohne Zustimmung von NOVO – das Fahrzeug überlassen hat (oder denen jene Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, dasselbe überlassen), zu ungeteilter Hand (siehe N3) wie für eigenes Handeln, soweit dieses Handeln im Zusammenhang mit der Überlassung oder Nutzung des Fahrzeugs steht (siehe Punkt N3). Keine Haftung des Mieters besteht somit auch in diesen Fällen insbesondere für Schäden, die von NOVO zu vertreten sind. Eine allenfalls im Sinne der untenstehenden Bestimmungen vereinbarte Haftungsbeschränkung wird nicht wirksam, wenn der Mieter (oder eine ihm zuzurechnende Person) das Fahrzeug einem Dritten überlässt, ohne diesen im Vorhinein i.S. der oben stehenden Bestimmung gegenüber NOVO namhaft zu machen und in dieser Zeit (ohne Verschulden von NOVO) ein Schaden am Fahrzeug eintritt.

  4. Der Mieter darf das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn er über eine zu diesem Zeitpunkt und am Ort der Inbetriebnahme gültige Lenkberechtigung (Führerschein) verfügt. In Österreich ist eine ausländische Lenkberechtigung dann gültig, wenn sie durch eine Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 erteilt wurde. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss von einem internationalen Führerschein ergänzt werden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug im Sinne der vorstehenden Bestimmung einem Dritten, so hat er zuvor eigenständig zu prüfen, ob sich dieser Fahrer im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung befindet. Insoweit für das konkrete Fahrzeug von NOVO vorgeschrieben wird, dass der Mieter bereits durch eine bestimmte Zeitspanne hindurch die Lenkerberechtigung besitzt, hat er diese Regelung auch bei der Weitergabe des Fahrzeuges zu beachten (und erforderlichenfalls vor der Überlassung Rücksprache mit NOVO zu halten).

  5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr (einschließlich befestigter Privatstraßen und parkplätze) benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf weiters nicht verwendet werden:
    • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
    • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstraining,
    • zur gewerblichen Personenbeförderung,
    • zur Weitervermietung,
    • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
    • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
    • für Fahrten abseits befestigter (asphaltierter, betonierter, gepflasterter oder mit ähnlichem (verdichtetem) Belag versehener) Straßen.
    Das Verbot des Fahrens abseits befestigter Straßen gilt nicht für Fahrzeuge, die von NOVO anlässlich der Vermietung ausdrücklich als „Geländefahrzeug“ oder „Geländewagen“ bezeichnet bzw. als solche vermietet wurden. In diesem Fall darf das Fahrzeug nur in der Form bzw. in dem Gelände genutzt werden, wie dies im Betriebshandbuch des Fahrzeugs (im Handschuhfach abgelegt) beschrieben ist.
    • für nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes Verhalten gemäß § 102 Abs 3c
    Kraftfahrgesetz (KFG), das ist o die Durchführung einer nicht situationsbedingt ausgeführten Anfahrbeschleunigung, Abbremsung oder Schleuderbewegung mit nicht nur kurzfristig auftretendem übermäßigem Schlupf an einem oder mehreren Rädern, insbesondere mit daraus resultierender Geräuschentwicklung,
    • die nicht situationsbedingte Verwendung des Kraftfahrzeuges, bei der nicht jederzeit Kontakt zwischen der Fahrbahnoberfläche und allen Rädern besteht, oder o Driften oder schnelles Kreisen lassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand.

  6. Der Mieter ist verpflichtet, das von ihm im Fahrzeug verstaute Ladegut ordnungsgemäß (insbesondere gegen jegliches Verrutschen) zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mitfahrende Personen während der gesamten Fahrtdauer die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsgemäß benutzen.

  7. Es ist dem Mieter nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in Länder einzureisen, die laut Angaben im Mietvertragsausdruck generell oder für die angemietete Fahrzeugmarke oder das angemietete Fahrzeugmodell von NOVO nicht freigegeben sind. Auskünfte darüber erteilt auch jede NOVO-Filiale. Vor Antritt einer Auslandsfahrt hat sich der Mieter aktiv zu vergewissern, ob das beabsichtigte Zielland unter diese Beschränkung fällt.

  8. Jede schuldhafte, auch bloß fahrlässige, Verletzung der obigen Bestimmungen (Z 1, 2, 4-7) macht den Mieter gegenüber NOVO für jeglichen dadurch oder dabei entstandenen Schaden (einschließlich zweckentsprechender Rechtsverfolgungskosten) in vollem Umfang haftbar (sofern NOVO selbst daran kein Verschulden trifft). Eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung ist im Falle einer solchen Verletzung unwirksam.

D: Mietpreis, Verzugszinsen

  1. Wird das Fahrzeug nicht an derselben NOVO-Station zurückgegeben, an der es angemietet wurde, ist der Mieter gegenüber NOVO zur Zahlung der im Zeitpunkt der Anmietung gültigen Gebühr für die Einwegmiete verpflichtet, sofern keine andere schriftliche (Einschränkung auf die Schriftform gilt nicht für Verbraucher) Vereinbarung getroffen wurde. Die Höhe der Gebühr für die Einwegmiete kann bei jeder NOVO Station erfragt werden. Wird die Rückgabe an einer anderen Station bereits bei Vertragsabschluss vereinbart, so wird dem Mieter die Höhe der Gebühr für die Einwegmiete auch bei der Buchung mitgeteilt bzw. angezeigt und ist im Mietvertrag angegeben.

  2. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife lt. Preisliste(n), deren Bedingungen in den NOVO-Lokalen ausliegen, sofern nicht ein besonderer Mietzins vereinbart ist. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Benzin, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholungskosten. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten und vollständigen Zahlung. Bei schuldhaft nicht fristgerechter Bezahlung werden allenfalls gewährte Nachlässe gegenüber der aktuellen Preisliste nach belastet.

  3. Bei vom Mieter verschuldetem Zahlungsverzug -hinsichtlich des Mietzinses oder hinsichtlich anderer aus dem Mietverhältnis resultierender (Schadenersatz-)Forderungen- werden Verzugszinsen von 12% p.a. (ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes 4% p.a.) zur Zahlung fällig. Für Mahnungen werden zusätzlich Mahnspesen in Höhe von EUR 18 inklusive Umsatzsteuer pro Mahnung verrechnet, es sei denn, dieser Betrag stünde zur Höhe der eingemahnten Forderung in keinem angemessenem Verhältnis.

  4. Im Mietvertrag ist eine bestimmte Station als Ort, sowie ein bestimmter Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe bei Mietende vereinbart. Wird das Fahrzeug an einem anderen Ort, als im Mietvertrag vereinbart, zurückgegeben, so hat der Mieter (zusätzlich zu der in Punkt D.1. genannten Gebühr für Einwegmieten) für den durch diese nicht vereinbarte Rückgabe an einem anderen entstehenden Mehraufwand eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Wird das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, ohne dass der Mieter NOVO vor Mietende über diese Verspätung und deren Ausmaß telefonisch unter +43 676 795 8722 oder in einer der NOVO-Stationen informiert, so hat der Mieter (zusätzlich zu einem allfälligen zusätzlichen Mietentgelt für die Zeit der zusätzlichen Nutzung gemäß Punkt J.3) für den durch diese unangekündigte verspätete Rückgabe entstehenden Aufwand ebenfalls eine „Flexi-Late-Return“-Gebühr als zusätzliche Gebühr zu entrichten. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, so schuldet er diese zusätzliche Gebühr nicht, wenn ihn an der unterbliebenen zeitgerechten Verständigung über die Verspätung kein Verschulden trifft. Die Höhe der Rückgabe-Gebühr kann der Mieter bei jeder NOVO Station oder telefonisch bei NOVO erfragen.

E: Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Zahlungsmittel, Sicherheitsleistung (Kaution), elektronische Rechnungsstellung

  1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den gesamten vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht (es sei denn, diese Verkürzung der Nutzungsdauer wäre von NOVO verschuldet). Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig, bei Buchungen zum Prepaidtarif bereits bei Abschluss der Buchung. Im Falle von Auslandsbuchungen zum Prepaidtarif ist NOVO grundsätzlich lediglich als Inkassobevollmächtigte beim Einzug des bei Abschluss der Buchung fälligen Mietpreises tätig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.

  2. Für die Anmietung ist grundsätzlich die Vorlage eines gültigen Zahlungsmittels notwendig. Als gültiges Zahlungsmittel gelten alle Kredit- und Debit-Karten international anerkannter Kreditkartengesellschaften (Visa, MasterCard, American Express, Diners Club, Discover, JCB, CUP), sowie Airplus und Amex BTA/iBTA,Maestro- und V Pay-Karten, wohingegen sämtliche Prepaid- Karten nicht akzeptiert werden können. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.

  3. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und richtet sich nach nachstehender Tabelle (z.B. Fahrzeuggruppe CDMR = C***; die Kaution beträgt daher 300,00 Euro). Die Fahrzeuggruppe eines Fahrzeugs kann jederzeit telefonisch oder in einer jeden NOVO-Station erfragt werden. Die Fahrzeuggruppe ist zudem in der Reservierungsbestätigung und dem Mietvertrag aufgeführt.

    Verwendet der Mieter als Zahlungsmittel eine Kreditkarte, so wird der Kautionsbetrag auf derselben bei Vertragsabschluss reserviert und nur im Falle der notwendigen Inanspruchnahme der Kaution im Sinne der nachstehenden Bestimmung abgebucht. Verwendet der Mieter als Zahlungsmittel Debit-, Maestro- oder V Pay-Karten, so wird der Kautionsbetrag bei Vertragsabschluss vom Konto des Mieters über diese Karte abgebucht. 

    NOVO ist berechtigt, zu Recht bestehende und fällig gestellte offene Forderungen aus dem Mietverhältnis nach deren Fälligkeit aus dieser Kaution abzudecken. 

    Hat der Mieter das gemietete Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgestellt und alle seine aus dem Mietvertrag resultierenden Zahlungspflichten erfüllt, wird NOVO binnen 3 Bankarbeitstagen veranlassen, dass der vom Konto des Mieters abgebuchte Kautionsbetrag rücküberwiesen bzw. bei Verwendung einer Kreditkarte als Zahlungsmittel die vorgenommene Reservierung des Kautionsbetrages aufgehoben wird. Die Dauer der diesbezüglichen Bearbeitung durch das für den Mieter kontoführende Bank- oder Kreditkarteninstitut liegt nicht im Verantwortungsbereich von NOVO. 

  4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) über das Zahlungsmittel (siehe E2) des Mieters abgerechnet. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine derartige Abrechnung (aufgrund entsprechender Konto-Deckung) stets möglich ist. Ist dies nicht der Fall, haftet der Mieter im Falle seines Verschuldens NOVO für alle dadurch entstehenden Mehrkosten (insbes. Rückbuchungsspesen, Verzugszinsen, etc.). Ist eine Abrechnung über das vom Mieter vorgelegte Zahlungsmittel nicht möglich, ist NOVO berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. 

  5. (Die gesamte Bestimmung dieses Punktes E 5. gilt nur, wenn der Mieter nicht Verbrauchter i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist) 

    Der Mieter stimmt zu, dass Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. 

    Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und die Vermieterin eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. 

    Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnung in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen. 

    Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern die Vermieterin nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder die Vermieterin die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen. 

    Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Vermieterin übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist die Vermieterin berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter. 

    Sofern dem Mieter von der Vermieterin Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informationen von Unbefugten erlangt wurden, hat er die Vermieterin hierüber unverzüglich zu informieren. 

F: Versicherung

  1. Das gemietete Fahrzeug ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen sowie mit der für Österreich gültigen Mindestversicherungssumme haftpflichtversichert. Die Versicherung ist auf Europa im geografischen Sinne beschränkt. Wird NOVO von dritter Seite aufgrund von Schäden, die vom Mieter oder von Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, verursacht wurden (ohne dass NOVO daran ein Verschulden träfe), in Anspruch genommen, ohne dass dieser Versicherungsschutz (zur Gänze) greift, hat der Mieter NOVO diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, so trifft ihn diese Haftung nicht, wenn ihn kein Verschulden am Schaden trifft. 

  2. Ausgenommen von der Versicherung ist jedenfalls die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe. 

G: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht

  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung i.S.d. § 4 Abs. 5a StVO zu ersuchen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin in geeigneter Form (z.B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe (einschließlich Tag und Uhrzeit), welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadenaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte -bei reinen Sachschäden- ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, wenn am NOVO-Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Lack-Schaden (Kratzer u.ä.) entstanden ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts im Sinne der nachstehenden Bestimmungen an NOVO zu melden. Wurde das NOVO-Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Mieter aber jedenfalls -also auch bei geringfügigen Schäden- unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen. 

  2. Der Mieter hat nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert. Ohne vorherige Rücksprache mit NOVO darf der Mieter jedoch kein Verschuldensanerkenntnis gegenüber Dritten abgeben. 

  3. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, NOVO unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausgefüllten Unfallberichtes (unter Angabe aller ihm bekannten potentiellen Zeugen) zu unterrichten. 

  4. Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte Verletzung der in den Punkten G.1 – G.3 genannten Pflichten (Obliegenheiten i.S. des § 6 VersVG) führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung bzw. dem Verlust einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung, sofern diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Mieters gegenüber NOVO Einfluss gehabt hat oder doch mit dem Vorsatz erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen bzw. die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen. 

  5. Der Mieter haftet unabhängig von einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung i.S. des Punktes I.3 gegenüber NOVO für alle Schäden (insbesondere zweckentsprechende, notwendige und -soweit es sich um außergerichtliche Geltendmachung handelt- auch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehende, Rechtsverfolgungskosten), die aus von ihm schuldhaft unrichtig gemachten Angaben über den Unfallhergang resultieren. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, gilt diese Haftung für unrichtig gemachte Angaben nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 

H: Haftung von NOVO 

  1. NOVO haftet jedenfalls in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt (diese Haftungsbeschränkung gilt im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nur im Falle der bloß leicht fahrlässigen Schadenverursachung durch NOVO oder Personen, deren Verhalten NOVO zuzurechnen ist). Eine Haftung von NOVO für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen (diese Haftungsbeschränkung gilt im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nur im Falle der bloß leicht fahrlässigen Schadenverursachung durch NOVO oder Personen, deren Verhalten NOVO zuzurechnen ist). 

  2. NOVO haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeuges zurückgelassen werden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von NOVO bzw. Personen, deren Verhalten NOVO nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist. 

I: Haftung des Mieters, Vereinbarung der Haftungsbeschränkung 

  1. Sofern nicht im Einzelfall anderes ausdrücklich vereinbart ist, haftet der Mieter gegenüber NOVO für alle Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen bzw. für den Verlust (Diebstahl u.ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme des Fahrzeuges durch ihn und der Rückstellung desselben eingetreten sind. Diese Haftung ist, sofern der Mieter nicht Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nicht an ein Verschulden des Mieters an dem eingetretenen Schaden gebunden. Der Mieter haftet insofern jedoch nicht, als diese Schäden durch NOVO oder durch Personen, deren Verhalten NOVO nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist, verschuldet wurden oder auf Fabrikationsfehler bzw. natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. 

  2. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat (vorbehaltlich der für Mietdauer und zurückgelegte Kilometer-Leistung üblichen Abnützung). 

  3. Der Mieter kann die Haftung für Schäden aus Unfällen/Diebstählen durch Zahlung eines besonderen Entgeltes lt. Preisliste auf den vereinbarten Selbstbehalt beschränken (vertragliche Haftungsbeschränkung). In diesem Fall haftet er für Schäden aus Verkehrsunfällen und/oder Diebstahl bzw. mutwillige Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte, über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus nur dann, wenn: 
    • er oder Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben;
    das Fahrzeug mit Wissen und Zustimmung des Mieters zum Schadenzeitpunkt durch eine Person gelenkt wurde (einer Person überlassen war), die in Verletzung der Bestimmung C2 dieser Bedingungen nicht im Vorhinein gegenüber NOVO namhaft gemacht wurde;
    der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder aus vergleichbaren Gründen beeinträchtigt war;
    das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt entgegen der Bestimmung des Punktes C.5-7 dieser Bedingungen benutzt wurde;
    eine der in Punkt G. dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen (Obliegenheiten) verletzt wurde (dies mit der Einschränkung gem. G.4);
    er oder der Lenker, dem er das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begangen hat, soweit dadurch die berechtigten Interessen von NOVO an der Feststellung des Schadenfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig;
    der Schaden nicht während der vereinbarten Mietvertragsdauer eingetreten ist (also insbesondere bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges);
    Der Schaden während einer unberechtigten Auslandsfahrt entstanden ist (siehe C.7). 

  4. Eine Haftungsbeschränkung im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt weiters nicht für Schäden, die durch Bedienungsfehler, Fehlbetankung (ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes gilt dies nur bei Verschulden des Mieters), Verrutschen von Ladegut, vom Mieter verschuldete Bremsmanöver, unsachgemäße Handhabung von Schneeketten oder Gepäckträgern, unsachgemäßer Beladung, Fahrten abseits befestigter Straßen, Nichtverschließen von Verdecken/Fenstern bei Regen und Wind, Nicht-Beachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges (bei Einfahrten, Brücken, Tunnels, u.ä.) sowie bei ungenügender Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug, SteckenLassen des Schlüssels) u.ä. eintreten. Ebenso wenig gilt sie für vom Mieter und seinen Beifahrern verursachte Beschädigungen oder Verschmutzungen des Fahrzeug-Innenraumes (wie z.B. Brandlöcher in den Sitzen u.ä.), soweit diese keine unmittelbaren Unfallfolgen darstellen, sowie für die Kosten der Ersatzbeschaffung verlorener Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere. In all diesen Fällen bleibt sohin -trotz vertraglich vereinbarter Haftungsbeschränkung- die Haftung des Mieters i.S. der obigen Bestimmung I.1 hinsichtlich des gesamten Schadens aufrecht. 

  5. Eine derartige vereinbarte Haftungsbeschränkung kann in keinem Fall eine Haftung von NOVO für vom Mieter in das Fahrzeug eingebrachte und dort beschädigte oder gestohlene Gegenstände auslösen. 

  6. Wird das Fahrzeug vom Mieter ohne geeignete Beaufsichtigung unzureichend gesichert (unversperrt bzw. mit im Fahrzeug zurückgelassenem Fahrzeugschlüssel) abgestellt oder werden vom Mieter im Fahrzeug Wertgegenstände in einer Weise zurückgelassen, sodass sie von außen sichtbar sind, so gelten Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle jedenfalls als grob fahrlässig i.S. der Ziffer 3 verursacht, sodass eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung in diesem Falle nicht wirksam wird. 

  7. Neben der in Ziffer 3 dieser Bestimmung genannten Haftungsbeschränkung kann der Mieter durch Zahlung eines -entsprechend geringeren- Zusatzentgeltes auch eine Teil-Haftungsbeschränkung auf einen bestimmten Selbstbehalt vereinbaren. Im Falle einer derartigen Vereinbarung haftet der Mieter abgesehen von dem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht für Schäden die durch unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm (wetterbedingte Luftbewegungen von mehr als 60 km/h), Brand, Explosion, Diebstahl, Raub oder durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild auf Straßen mit öffentlichem Verkehr entstehen. Nicht von dieser Haftungsbeschränkung umfasst sind Schäden, die auf ein -wenngleich durch eine der oben genannten Naturgewalten veranlasstes- schuldhaftes Verhalten des Mieters oder des Fahrers zurückzuführen sind. 

    Die Bestimmung des Punktes I.3 gilt sinngemäß auch für eine vereinbarte Teil-Haftungsbeschränkung. 

    Ebenso gelten die Bestimmungen der Ziffern 4 bis 6 sinngemäß auch für diese TeilHaftungsbeschränkung. 

  8. Durch Zahlung eines weiteren Entgeltes kann ein über den Schutz der vertraglichen Haftungsbeschränkung hinausgehendes Schutzpaket ‚Innenraumschutz‘ gebucht werden. Bei Buchung und Zahlung des Schutzpaketes ‚Innenraumschutz‘ besteht keine Haftung für
    • Beschädigungen und Verunreinigung der Innenseiten eines Laderaums/Kofferraums/Kofferaufbaus während des Fahrzeugbetriebes sowie während der Be- und Entladung und für 

    • Beschädigungen und Verunreinigungen des Fahrzeuginnenraumes bzw. des Innenraumes der Fahrer- und/oder Fahrgastkabine. 

    Ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung durch ein Schutzpaket gilt nicht in den in Punkt I.3. aufgezählten Fällen. Punkt I.5 gilt sinngemäß auch für vereinbarte Schutzpakete. 

  9. Kommt keine (Teil-)Haftungsbeschränkung i.S. der vorstehenden Bestimmungen zur Anwendung, hat der Mieter NOVO den gesamten Schaden zu ersetzen. NOVO wird die Höhe dieses Schadens durch Vorlage von Rechnungen oder durch Gutachten dafür qualifizierter (gerichtlich beeideter) Sachverständiger dem Mieter nachweisen. 

    Trifft den Mieter an dem eingetretenen Schaden ein Verschulden, ist NOVO berechtigt, zusätzlich zu dem nachgewiesenen Schadenbetrag einen einmaligen Pauschalbetrag für Bearbeitung, Generalunkosten und frustrierte Kosten in Höhe von EUR 84 inkl. USt (bei Totalschaden EUR 120) pro Schadenfall dem Mieter in Rechnung zu stellen. 

    Bestreitet der Mieter die Richtigkeit der von NOVO vorgelegten Schadenberechnung, ist er berechtigt, selbst binnen einer Frist von 4 Wochen ein Gutachten eines dafür qualifizierten gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen. Zu diesem Zweck werden ihm von NOVO, falls er dies wünscht, die vom beschädigten Fahrzeug durch den Sachverständigen angefertigten Fotos zur Verfügung gestellt werden. Ergibt dieses Gutachten einen geringeren Schadenbetrag, ist dieser jedenfalls sofort zur Zahlung fällig. Hinsichtlich eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den beiden Gutachten werden die Parteien versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Gelingt dies binnen weiterer 4 Wochen nicht, ist NOVO berechtigt, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Ergibt eine derartige Einigung oder Gerichtsentscheidung, dass der vom Sachverständigen des Mieters ermittelte Schadenbetrag richtig (und der von NOVO ermittelte Wert daher falsch) war ersetzt NOVO dem Mieter die angemessenen und zweckentsprechenden Kosten seines Sachverständigen. 

  10. Wurde eine Haftungsbeschränkung vereinbart und liegt der tatsächliche Schaden (berechnet nach der vorstehenden Bestimmung) unter dem vereinbarten Selbstbehalt, so wird lediglich der tatsächliche Schaden dem Mieter angelastet. 

  11. Sind zwischen Übernahme und Rückstellung des Fahrzeuges durch den Mieter mehrere Schäden am Fahrzeug entstanden, für die der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, die nicht aus einem einheitlichen Unfallgeschehen herrühren, so hat der Mieter bei vereinbarter Haftungsbeschränkung den vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall zu leisten (die vorstehende Bestimmung über niedrigere Schadenhöhen gilt aber sinngemäß). 

  12. Im Schadenfall obliegt es NOVO, anhand des vom Mieter abgegebenen Unfallberichtes sowie der sonstigen vorhandenen Informationen über das Unfallgeschehen die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Forderungserhebung gegenüber dritten Personen zu treffen und danach zu handeln. Ist der Mieter mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, kann er von NOVO verlangen, die Schuldfrage gegenüber dem Unfallgegner gerichtlich klären zu lassen. NOVO wird dann eine solche Klärung veranlassen, sofern sich dies nicht einerseits als jedenfalls aussichtslos darstellt und andererseits der Mieter die Erklärung abgibt, NOVO im Falle, dass sich seine Darstellung bzw. Verschuldens-Einschätzung vor Gericht als unrichtig herausstellt, hinsichtlich sämtlicher zweckentsprechenden Kosten eines solchen Gerichtsverfahren schad- und klaglos zu halten. NOVO ist in diesem Fall berechtigt, die Einleitung des Verfahrens vom Erlag einer (im Einzelfall von NOVO betragsmäßig zu nennender und angesichts Streitwert und voraussichtlicher Verfahrensdauer zu begründender) ausreichenden Sicherheitsleistung für diese Verfahrenskosten sowie der Abgabe einer Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung (bis drei Monate nach Abschluss eines solchen Verfahrens) abhängig zu machen. 

  13. Ein im Rahmen der (Teil-)Haftungsbeschränkung vereinbarter Selbstbehalt wird auch dann in voller Höhe zur Zahlung fällig, wenn den Mieter an einem Schaden nur ein Teil-Verschulden trifft. Die obige Bestimmung der Ziffer 10 gilt sinngemäß (der volle Selbstbehalt ist somit vom Mieter nur dann zu tragen, wenn der seiner Mitverschuldensquote entsprechende Prozentsatz des tatsächlichen Schaden i.S.d. Punktes I.8 höher ist als der vereinbarte Selbstbehalt). 

  14. Der Mieter haftet jedenfalls für während der Mietzeit von ihm selbst oder von Personen, für die er im Sinne der vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, begangene (nicht von NOVO zu vertretende) Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nicht, wenn den Mieter oder Personen, für die er einzustehen hat, an dem Verstoß kein Verschulden trifft. Der Mieter hält NOVO hinsichtlich sämtlicher aufgrund derartiger von ihm zu vertretender Verstöße ergangener Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstiger Kosten (insbesondere allfälliger angemessener Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos, die Behörden aufgrund solcher Verstöße von NOVO als Halter des Fahrzeuges erheben. NOVO wird bei diesbezüglichen Auskunftsersuchen von hierzu berechtigten Behörden die Daten des Mieters an dieselben weitergeben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der NOVO durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält NOVO vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale. Die Höhe der Aufwandspauschale findet sich in den NOVO Mietinformationen und kann vom Mieter bei jeder NOVO-Station oder telefonisch bei NOVO erfragt werden. NOVO ist es unbenommen, einen weitergehenden nachweislichen Schaden geltend zu machen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist. 

  15. Der Mieter hat für Benutzung von Autobahnen mit einem angemieteten mautpflichtigen LKW für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen und hält NOVO diesbezüglich schad- und klaglos. Gleiches gilt, auch für angemietete PKWs, für die Benutzung mautpflichtiger Strecken im In- und Ausland, sofern das Fahrzeug nicht bereits mit einer entsprechenden Maut-Plakette ausgestattet ist. 

  16. Der Mieter hat bei Fahrten mit dem bzw. bei dem Abstellen des Fahrzeuges alle einschlägigen Vorschriften sowie Rechte Dritter zu beachten. Insbesondere darf das Fahrzeug ohne entsprechende Erlaubnis hiezu berechtigter Personen nicht auf Privatgrund Dritter abgestellt werden. Werden Verletzungen dieser Bestimmung von dritter Seite behauptet, wird NOVO auf entsprechende Anfrage hin Name und Anschrift des Mieters diesem Dritten bekanntgeben, damit derselbe allfällige diesbezügliche Ansprüche direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann. Wird NOVO dennoch von dritter Seite wegen Handlungen oder Unterlassungen des Mieters in Anspruch genommen (insbesondere im Wege von Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen), so wird NOVO dem Mieter in diesen Verfahren den Streit verkünden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Ansprüche des Dritten abzuwehren. Ergibt sich aus den Verfahren, dass ein schuldhaftes Verhalten des Mieters oder von Personen, für die er einzustehen hat, vorlag, so hat er NOVO hinsichtlich aller Schäden und Nachteile daraus (einschließlich der Verfahrenskosten) schad- und klaglos zu halten. 

  17. NOVO ist berechtigt, zur Vereinfachung der Abwicklung dem Mieter für Kleinstschäden am Fahrzeug einen einmaligen Pauschalbetrag von EUR 50,- anstelle einer Begutachtung des Schadens und der Verrechnung der tatsächlichen Kosten für die Begutachtung und Reparatur des Schadens in Rechnung zu stellen, wenn der Kleinstschaden während der Mietzeit entstanden ist und vom Mieter verschuldet wurde. Dies gilt nicht, wenn die voraussichtlichen tatsächlichen Kosten für die Begutachtung und Reparatur des Kleinstschadens wesentlich geringer sind als dieser Pauschalbetrag oder wenn NOVO die Höhe des tatsächlichen Schadensbetrages bereits bekannt ist. 

J: Rückgabe des Fahrzeuges 

  1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung von NOVO verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung NOVO drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 28 Tagen gilt der Erstmietvertrag. 

  2. Der Mieter ist verpflichtet, sofern nicht im Mietvertrag ausdrücklich anders vereinbart wurde, das Fahrzeug am letzten Tag der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben. Das Fahrzeug ist bei der Rückgabe von eigenen Fahrnissen des Mieters oder ihm zuzurechnenden Personen zu räumen und zu reinigen. 

  3. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an NOVO zurück, ist NOVO berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Entgelt entsprechend dem zuvor vereinbarten Mietpreis zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung -Gebühr gemäß Punkt D.4 verpflichtet, wenn der Mieter NOVO nicht vor Mietende über diese Verspätung und deren Ausmaß telefonisch oder persönlich informiert (siehe hierzu näher Punkt D.4). Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, so schuldet er diese Gebühr nicht, wenn ihn an der unterbliebenen zeitgerechten Verständigung über die Verspätung kein Verschulden trifft. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist. 

  4. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und bei vereinbarungskonformer Zahlung. Bei vom Mieter zu vertretender Überschreitung des Zeitraumes oder Zahlungsverzug gilt ab dem für die Rückstellung vereinbarten Zeitpunkt der Normaltarif lt. der in den Geschäftslokalen von NOVO ausliegenden, telefonisch bei NOVO erfragbaren aktuellen Preisliste. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch NOVO bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist. 

  5. Im Falle einer -vom Mieter zu vertretenden- verspäteten Rückstellung des Fahrzeuges wirkt ab dem ursprünglich vereinbarten Rückstellungszeitpunkt eine allenfalls i.S.d. Punktes I. dieser Bedingungen vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht mehr (da das vom Mieter für die Haftungsbeschränkung bezahlte Entgelt nur den Zeitraum bis zur vereinbarten Rückstellung abdeckt). Dies gilt nicht, wenn die verspätete Rückstellung auf Gründen beruht, die von NOVO zu vertreten sind. 

  6. NOVO kann den Mietvertrag fristlos kündigen, sofern
    • der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis mit NOVO in Rückstand gerät
    •  Zahlungen über das vom Mieter vorgelegte Zahlungsmittel in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit NOVO nicht eingelöst oder aber rückgebucht werden,
    •  der Mieter das vermietete Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieses Mietvertrages benutzt.

    Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes besteht dieses Recht der vorzeitigen Aufkündigung durch NOVO nur dann, wenn den Mieter an den oben angeführten Umständen ein 

    Verschulden trifft und diese Umstände so gravierend sind, dass NOVO bei Fortbestand des Mietverhältnisses ein nicht bloß geringfügiger Schaden ernstlich droht.  

    Kündigt NOVO einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an NOVO zurückzustellen.  

  7. Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 27 Tagen) ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes, spätestens jedoch an dem im Mietvertrag angegebenen letzten Miettag zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter die im Mietvertrag angegebene Laufleistung um mehr als 100 km überschreitet und/oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurückgibt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500 verpflichtet; dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Auf das gem. § 1336 Abs. 2 ABGB bestehende richterliche Mäßigungsrecht hinsichtlich dieser Vertragsstrafe wird hingewiesen.

  8. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, die durch eine Sonderreinigung entfernt werden muss, haftet der Mieter NOVO für die Kosten der Sonderreinigung. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, so haftet er für die Sonderreinigungskosten nur, wenn ihn an der Verschmutzung oder Geruchsbeeinträchtigung ein Verschulden trifft.

K: NOVO Express Service/Master Agreement 

  1. Mit Abschluss des Master Agreements gelten für alle Mietverträge im Rahmen des NOVO Express Service neben den speziellen Bedingungen auch diese Allgemeinen Vermietbedingungen der NOVO GmbH.

  2. Der Mieter nimmt bei Inanspruchnahme des NOVO Express Service das Angebot zur Anmietung durch Ausdruck eines entsprechenden Mietvertrages sowie die Übernahme des Fahrzeugschlüssels entweder am NOVO Counter oder am NOVO Schlüssel Safe an.

  3. Der Mieter erkennt bei Inanspruchnahme des NOVO Express Service den Mietvertrag, den er bei jeder Anmietung erhält, auch ohne Unterschriftsleistung für sich als verbindlich an.

  4. Der Mieter versichert ausdrücklich, dass er bei Abschluss der Mietverträge im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Er verpflichtet sich, NOVO über alle Änderungen, hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis, seiner Anschrift und seines im Master Agreement benannten Zahlungsmittels (E2) bis zum Abschluss des jeweiligen Folgemietvertrages in Kenntnis zu setzen.

L: Einzugsermächtigung des Mieters 

Der Mieter ermächtigt NOVO, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche (einschließlich Schadenersatzansprüche und Selbstbehalte) von dem bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten oder  nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel (E2) abzubuchen. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes, so gilt dies lediglich für das vereinbarte Mietentgelt sowie die Kaution i.S.d. Punktes E.3 dieser Bedingungen.

M: Datenschutzklausel

  1. NOVO verarbeitet im Zuge der Anbahnung und Abwicklung von Verträgen personenbezogene Daten des Mieters und von zusätzlichen Lenkern im Sinne des Punktes C.2. Nähere Informationen über diese Datenverarbeitung und Ihre daraus resultierenden Rechte finden Sie dieselben in jeder NOVO Station erhalten. Ihre Fragen zum Thema Datenschutz richten Sie bitte an novo@novoauto.at

  2. Name, Anschrift und Anmietungsdaten des Mieters werden von NOVO bei begründeten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten übermittelt. 

  3. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Der Mieter/Fahrer ist selbst dafür verantwortlich, dass die vorgenannten Daten vor Rückgabe des Fahrzeugs gelöscht werden. Eine solche Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach des Fahrzeugs befindet. Unterlässt der Mieter eine solche Löschung, können diese Daten unter Umständen von späteren Mietern des Fahrzeugs eingesehen werden. NOVO ist zu einer Löschung oder Sicherung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet. Der Mieter hat NOVO im Falle eines Missbrauches derartiger Daten durch Dritte schad- und klaglos zu halten.

N: Allgemeine Bestimmungen

  1. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Verpflichtung des Mieters, bei Auslandsfahrten das jeweils lokal gültige Recht einzuhalten, bleibt davon unberührt.

  2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von NOVO ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Forderungen des Mieters, die im unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, zulässig.

  3. Mehrere Mieter haften für Forderungen von NOVO aus diesem Vertragsverhältnis zur ungeteilten Hand (d.h.: jeder haftet bis zur vollen Höhe der Forderung). Ebenfalls haftet der Mieter gegenüber NOVO für das Handeln der Personen, denen er das Fahrzeug – mit oder ohne Zustimmung von NOVO – zur Nutzung überlässt (oder denen jene Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, dasselbe überlassen) sowie für durch diese Personen verschuldete Schäden zur ungeteilten Hand, soweit dieses Handeln oder diese Schäden im Zusammenhang mit der Überlassung oder Nutzung des Fahrzeugs stehen (siehe auch Punkt C3).

  4. Sofern in diesen Bedingungen personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gelten sie für Männer und Frauen in gleicher Weise.

  5. Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Dies gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist. 

O: Gerichtsstand, Schriftform   

  1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht bzw. treten mit Unterfertigung des Vertrages außer Kraft. Änderungen, auch dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.

  2. Alleiniger Gerichtsstand ist das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht. Ist der Mieter Verbraucher i.S. des Konsumentenschutzgesetzes, ist Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Mieters zuständige Gericht. Der Mieter kann Klagen gegen NOVO aber auch an dem zuvor genannten Gericht einbringen.

P: Ergänzende Bestimmungen für die digitale Anmietung mit der NOVO-App  

  1. Die Bestimmungen dieses Punktes „P“ gelten für Anmietungen, bei denen der Mieter ein Fahrzeug mittels digitaler Anmietung nicht bei einem Mitarbeiter einer NOVO-Station übernimmt, sondern die Miete über die NOVO-App (Smartphone oder mobile WebApplikation) startet und mittels der NOVO-App das Fahrzeug übernimmt (z.B. Mobile Check-in).

  2. Die Laufzeit des individuellen Mietvertrages zur digitalen Anmietung eines Fahrzeugs beginnt, wenn der Mieter diesen über die NOVO-App startet. Etwaige Vorschäden des Fahrzeugs sind über die App ersichtlich. Der Mieter ist verpflichtet, vor Fahrtantritt zu prüfen, ob eventuell vorhandene Schäden am Fahrzeug bereits dokumentiert sind. Im Falle neuer Schäden muss der Mieter NOVO in der NOVO-App über die entsprechende Funktion informieren.

  3. Mit der Registrierung für die digitale Anmietung in der NOVO-App wird das Smartphone des Mieters zum virtuellen Fahrzeugschlüssel, sofern nicht vereinbart wird, dass der Mieter die Fahrzeugschlüssel auf andere Weise bereitgestellt erhält.

  4. Mit dem Öffnen des Fahrzeugs wird die Wegfahrsperre deaktiviert. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass durch Öffnen des Fahrzeugs nicht einer dritten Person das Führen des Fahrzeugs ermöglicht wird. Sobald der Mieter die Miete über die NOVO-App beendet hat (sofern vereinbart ist, dass der Mieter die Miete über die NOVO-App beenden kann), kann das Fahrzeug nicht mehr gestartet werden.

  5. Der Mieter darf die Zugangsdaten (z.B. Login, PIN, Benutzername, Passwort, etc.) zu den Diensten von NOVO (NOVO-App, Benutzerkonto, etc.) nicht an Dritte weitergeben und muss sicherstellen, dass diese Dritten nicht zugänglich sind. Schriftliche Aufzeichnungen von Zugangsdaten dürfen nicht in unmittelbarer Nähe zu den Zugangsdaten aufbewahrt werden und dürfen nicht ungesichert auf dem Smartphone gespeichert werden. Der Verlust der Zugangsdaten muss NOVO unverzüglich per Mail (novo@novoauto.at) angezeigt werden. Die Zugangsdaten sind nicht übertragbar.

  6. Für bestimmte Dienste fordert NOVO den Mieter in regelmäßigen Abständen auf, eine aktuelle Fahrerlaubnis nachzuweisen. Möchte der Mieter Dienste wie die digitale Anmietung (z.B. Mobile Check-In) nutzen, ist er verpflichtet, seine Fahrerlaubnis NOVO vor Beginn einer Miete entsprechend den von NOVO vorgegebenen Prozessen vorzulegen.

  7. Der Mieter ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) NOVO unverzüglich per Mail (novo@novoauto.at) anzuzeigen. Mit Entzug der Fahrerlaubnis bzw. mit Eintritt anderer die Fahrerlaubnis einschränkender Umstände (beispielsweise die Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) ist dem Mieter eine Anmietung von Fahrzeugen untersagt. Mit Eintritt eines der vorgenannten Umstände endet bzw. ruht die Berechtigung zum Führen eines gemieteten Fahrzeugs sofort.
  8.  
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